Amt Bornhöved
 

Auszug - Sonstige Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses  

Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Damsdorf
TOP: Ö 10
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Damsdorf Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 14.11.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:37 Anlass: Sitzung
Raum: Dörphus Damsdorf
Ort: 23824 Damsdorf
 
Wortprotokoll

Vom Gemeindewehrführer wurde eine von ihm bezahlte Rechnung für den Internetauftritt der Freiwilligen Feuerwehr Damsdorf zur Erstattung eingereicht. Beim Internetauftritt der Freiwilligen Feuerwehr Damsdorf handelt es sich um eine private Internetseite, die über den jeweiligen Wehrführer abgerechnet wird. Er bittet darum zu prüfen, ob künftig der Vertrag und die Rechnungstellung direkt über die Gemeinde abgewickelt werden kann. Die Anwesenden halten die angeregte Änderung für sachgerecht und bitten die Verwaltung, die Modalitäten zu klären.

 

Von Herrn Dr. Steck wird mitgeteilt, dass nach seiner Kenntnis der Bürgermeister einer Stadt das Recht hat, Auskunft über Gewerbesteuerpflichtige (Pflichtige, Höhe usw.) zu erhalten und somit müsste dieses Recht auch dem Bürgermeister der Gemeinde Damsdorf zustehen. Vom Protokollführer wird dazu mitgeteilt, dass der Bürgermeister einer Stadt i. d. R. die Verwaltung leitet und er deshalb aus dieser Leitungsposition das Auskunftsrecht hat. Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde sind aber keine Verwaltungsleiter und der Amtsverwaltung gegenüber auch nicht weisungsbefugt. Deshalb ist das genannte Auskunftsrecht nicht auf die Bürgermeister von amtsangehörigen Gemeinden übertragbar.

 

Hinweis der Verwaltung

Das Steuergeheimnis ergibt sich aus § 30 der Abgabenordnung. Danach haben Amtsträger und u. a.  r den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete das Steuergeheimnis zu wahren.

Das Steuergeheimnis wird verletzt, wenn personenbezogene Daten eines anderen, die u. a. in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet werden. Dieses gilt auch für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse die in solch einem Verfahren bekannt wurden.

 

Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist nur unter den in § 30 AO genannten Voraussetzungen zulässig (z. B. Steuerverfahren, Ahndungsverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit, ausdrückliche gesetzliche Zulassung, Zustimmung des Betroffenen oder wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses).

Beispiele für ein zwingendes öffentliches Interesse wären die Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr/Störung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten die u. a. geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören.

 

Vorstehende Beispiele machen deutlich, dass ein zwingendes öffentliches Interesse nicht schon dann vorliegt, wenn ein kommunalpolitisches Informationsinteresse besteht.

 

Verstöße gegen das Steuergeheimnis sind nach § 355 StGB strafbewehrt.

 

Zum Abschluss erfolgt eine Diskussion über die Bühnenbeleuchtung im Saal des Dorfgemeinschaftshauses und eine evtl. zweckgebundene Spende zur Kulturförderung.

 

Nach dem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt der Ausschussvorsitzende die Sitzung.