Auszug - Aufstellung eines Verkehrsspiegels im Eichengrund/Schwarzer Berg
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Wortprotokoll |
Der Vorsitzende teilt mit, dass es sich bei einem Verkehrsspiegel nach der Straßenverkehrsordnung lediglich um ein Hilfsmittel handelt. Die grundsätzliche Sorgfaltspflicht (beispielsweise beim Ausfahren aus einem Grundstück) gilt weiterhin. Im Zweifelsfall muss sich der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer vorsichtig in den Bereich hineintasten oder sich einweisen lassen.
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, die Verkehrsaufsicht und die Polizei halten einen Verkehrsspiegel aufgrund der nachfolgenden Punkte jedoch für kritisch:
1. Anfälligkeit für Verschmutzung durch Umwelteinflüsse (wie etwa Schmutz oder Wasser bzw. Eis) oder Vandalismus (beispielsweise durch Aufkleber oder Graffiti)
2. Verzerrtes und verkleinertes Spiegelbild (Gefahr von Falschinterpretation der Verkehrssituation)
3. Unwirksamkeit durch unbeabsichtigtes oder vorsätzliches Verdrehen
4. Blendgefahr durch Scheinwerfer oder Sonneneinstrahlung
5. Entstehung von toten Winkeln im Spiegelbild (Radfahrer und Fußgänger können übersehen werden
Dies sind nur Hinweise, die gegen eine Aufstellung von Verkehrsspiegeln sprechen. Die Gemeinde als Straßenbaulastträger kann selbst entscheiden, ob sie einen Verkehrsspiegel aufstellt.