Auszug - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Schmalensee für das Gebiet östlich Dorfstraße, westlich Grasweg, Hauskoppeln, Teilfläche Flurstück 26/1 der Flur 4 der Gemarkung Schmalensee hier: Aufstellungsbeschluss
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Ausschussvorsitzende erklärt, dass der Sachverhalt in der Vorlage identisch mit der Vorlage zum TOP 6 ist und lediglich der Beschlussvorschlag angepasst wurde.
In diesem Zuge kommt die Verständnisfrage auf, warum nur bei der Aufstellung des B-Planes und nicht bei der Aufstellung des F-Planes ein Durchführungsvertrag geschlossen werden muss.
Es wird erklärt, dass es sich hierbei um ein vorgeschriebenes Verfahren handelt und nur bei der Aufstellung des B-Planes ein Durchführungsvertrag geschlossen werden muss.
Anschließend wird wie folgt abgestimmt:
Beschlussvorschlag:
1. Für das Gebiet „östlich Dorfstraße, westlich Grasweg, Hauskoppeln, Teilfläche Flurstück 26/1 der Flur 4 der Gemarkung Schmalensee“ wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7 aufgestellt.
Mit dieser Planung soll eine Gewerbefläche für die Ansiedlung eines Zimmereibetriebes planungsrechtlich vorbereitet werden.
Der Geltungsbereich der Planung ist in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt:
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll an einem noch zu bestimmenden Termin stattfinden.
6. Mit der Erarbeitung des Durchführungsvertrages wird die Anwaltskanzlei Weißleder & Ewer beauftragt.
7. Die Durchführung des Bauleitplanung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird davon abhängig gemacht, dass die Vorhabenträgerin die damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt und eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Kosten erbringt. Der Bürgermeister wird zum Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung ermächtigt.
Abstimmungsergebnis dafür: 6 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0
Das Ausschussmitglied Herr Saggau nimmt nach der Beratung ab 19.45 Uhr wieder an der Sitzung teil.