Auszug - Haushaltskonsolidierung
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Nach § 75 Abs. 3 der Gemeindeordnung soll der Haushalt in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein. Die Sicherung des Haushaltsausgleichs hat somit Vorrang vor allen anderen finanzpolitischen Erwägungen. Bei einer Gefährdung des Haushaltsausgleichs sind die Gemeinden deshalb verpflichtet, unter Ausnutzung aller ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten die Sicherung der laufenden Haushaltswirtschaft zu gewährleisten. Dabei sind die u. a. von den Kommunalaufsichtsbehörden gegebenen Auflagen, Hinweise und Vorschläge zur Ausschöpfung der Erträge und Einzahlungen sowie zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.1 der Richtlinien zum kommunalen Bedarfsfonds).
Zum Haushalt 2012 wurde von der Kommunalaufsicht die Kreditermächtigung beschränkt und wurden folgende Hinweise zur Haushaltskonsolidierung gegeben:
a) Die Gemeinde sollte sich bemühen, auf Kreditaufnahmen grundsätzlich zu verzichten und
den Schuldenabbau voranzutreiben (Entlastung von Schuldendienstverpflichtungen).
Insofern sollte jede nicht rentierliche Investitionsmaßnahme einer strengen Prüfung
unterzogen werden.
b) Vom Gemeindeprüfungsamt wurde empfohlen, eine Zweitwohnungssteuer zu erheben.
Aus diesem Grund wird besonders auf die Nr. 4 der nachfolgenden möglichen Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung hingewiesen.
Im Übrigen hat die Kommunalaufsicht auch anerkannt, dass die Gemeinde bestrebt ist, die Hinweise des Innenministeriums und des Gemeindeprüfungsamtes zur Haushaltsverbesserung zeitnah umzusetzen und damit den Haushaltskonsolidierungsprozess voranzubringen. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass vorrangiges Ziel der Haushaltswirtschaft der kommenden Jahre die Vermeidung bzw. Reduzierung von Jahresfehlbeträgen sein muss.
Der doppische Haushalt ist nach § 26 Abs. 1 GemHVO-Doppik ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Maßgeblich für den Haushaltsausgleich ist somit der Ergebnishaushalt und nicht der Finanzhaushalt. Das Ergebnis des Finanzhaushalts wirkt sich aber auf die liquiden Mittel (die auch die frühere kamerale Rücklage enthalten) aus.
Ist der Haushalt nicht ausgeglichen, besteht nach § 16 b des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) die Möglichkeit, Fehlbetragszuweisungen zu erhalten.
Die für alle Gemeinden und Kreise zur Verfügung stehenden Mittel betragen 15 Mio. Euro für Fehlbetragszuweisungen von mind. 80.000 Euro (§ 16 FAG) und für Fehlbetragszuweisungen bis zu 80.0000 und Sonderbedarfszuweisungen mind. 0,5 % der Kreisschlüsselzuweisungen und der allgemeinen Kreisumlage (§ 18 FAG).
Voraussetzung für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen ist nach den Richtlinien zum kommunalen Bedarfsfonds (vgl. Nr. 2.2), dass die Gemeinden alle zumutbaren Ertragsquellen und Sparmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Realsteuerhebesätze für 2013 auf folgende Mindestsätze festgelegt sind:
Grundsteuer A = 360 %
Grundsteuer B = 380 %
Gewerbesteuer = 360 %
Nachrichtlich wird angeführt dass die Nivellierungssätze der Realsteuersätze nach § 10 FAG (diese werden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Berechnung der Schlüsselzuweisung berücksichtigt) nach dem gewogenen Durchschnitt festgesetzt werden (90 % des vorvergangenen Jahres). Diese betragen mindestens
Grundsteuer A = 260 % (gewogener Durchschnitt = 277 % HH-Erlass 2012)
Grundsteuer B = 260 % (gewogener Durchschnitt = 277 % HH-Erlass 2012)
Gewerbesteuer = 310 %.(gewogener Durchschnitt = 310 % HH-Erlass 2012)
Die bereits angeführten Richtlinien zum kommunalen Bedarfsfonds werden durch den Erlass zur Haushaltskonsolidierung des Innenministeriums ergänzt und enthält dieser Erlass konkrete Hinweise zur Beschränkung der Aufwendungen und Ausschöpfung der Erträge. Die entsprechenden Hinweise sind dieser Vorlage nochmals beigefügt.
Beispiele zur Beschränkung der Ausgaben:
1. Keine Erhöhung der Zuwendungen an Vereine und Verbände und Beschränkung auf das
Notwendige.
2. Energiebewirtschaftung und energetische Maßnahmen.
3. Sportplätze / Sportheime an Vereine zur Bewirtschaftung und Unterhaltung geben.
Beispiele zur Ausschöpfung der Ertragsquellen:
1. Hundesteuer je Hund mind. 110 Euro
2. Einführung einer Zweitwohnungssteuer
3. Erhebung von Gebühren/Entgelten für Feuerwehreinsätze
4. Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Nachstehend wird auf einige Möglichkeiten der Ertragsverbesserung eingegangen:
1. Hebesätze der Realsteuern
Gemeinde | Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer | |||
2012 | vorher | 2012 | vorher | 2012 | vorher | |
Trappenkamp | 370 % (+ 0 %) | 370 % | 370 % (+ 0 %) | 370 % | 350 % (+ 0 %) | 350 % |
Es wird empfohlen, die Hebesätze auf die Sätze der Richtlinie zur Haushaltskonsolidierung anzupassen.
Bei einer Anpassung auf die vorgeschlagenen Hebesätze würden sich unter Berücksichtigung des abgerundeten AO-Solls 2012 (Stand 06.08.2012) folgende Auswirkungen für die Gemeinde ergeben (alle Beträge auf volle Hundert abgerundet):
Gemeinde | Hebesatz 2013 | Erhöhung ggü. 2012 | AO-Soll 2012 | Erhöhungs- betrag |
Trappenkamp | Grundsteuer A = 370 % Grundsteuer B = 380 % Gewerbesteuer = 360 % | = 0,00 % = 2,70 % = 2,86 % | = 100 = 675.000 = 1.206.000 | = 0,00 = 18.200 = 34.400 52.600 |
2. Gebühr für Feuerwehreinsätze
Für die Gemeinde Trappenkamp besteht seit 26.11.1999 eine Gebührenpflicht für Feuerwehreinsätze. Zum 01.01.2012 wurde eine gesonderte Benutzungsgebührensatzung erlassen. Der Umfang der Gebührenpflicht wurde gegenüber der davor angewendeten Verwaltungskostensatzung allerdings nicht wesentlich verändert.
Es ist auffällig, dass die Anzahl der Gebührenbescheide (z. T. wurden mit einem Bescheid mehrerer Einsätze berechnet -z. B. Fehlalarm Brandmeldeanlage-) für Feuerwehreinsätze in den Jahren 2009 bis 2011 im jährlichen Durchschnitt bei 2 liegt (insgesamt 6). In den Jahren von 2002 bis 2008 war der jährliche Durchschnitt mit 4 Einsätzen (insgesamt 28) doppelt so hoch.
Das relativ hohe Gebührenaufkommen für 2011 ist darauf zurückzuführen, dass allein für einen (lang anhaltenden) Einsatz Gebühren in Höhe von rund 6.800 erhoben wurden.
Nachstehend wird die Anzahl der Gebührenbescheide für Feuerwehreinsätze seit Einführung der Währungseinheit Euro aufgeführt:
Kalenderjahr | Anzahl der Gebührenbescheide | Gesamtvolumen der Gebühren (gerundet) |
2012 | 2 | 600 |
2011 | 3 | 7.500 |
2010 | 0 | 0 |
2009 | 3 | 2.200 |
2008 | 6 | 3.200 |
2007 | 5 | 3.000 |
2006 | 5 | 5.400 |
2005 | 5 | 5.700 |
2004 | 0 | 0 |
2003 | 2 | 700 |
2002 | 5 | 2.900 |
Aufrechnung 2002 2011 | 34 = 3,4 / Jahr | 31.200 = 3.120 / Jahr |
3. Zweitwohnungssteuer
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer, die dazu dienen soll, Zweitwohnungsinhaber an Aufwendungen für Einrichtungen zu beteiligen, die von diesen nur gelegentlich genutzt werden, da Nebenwohnsitze beim kommunalen Finanzausgleich nicht berücksichtigt werden. Weiterer Zweck kann sein, die Steuerpflichtigen anzuregen, gemeldete Nebenwohnsitze in Hauptwohnsitze bzw. alleinige Wohnsitze umzumelden, damit die Gemeinde höhere Schlüsselzuweisungen erhält.
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird vom Innenministerium zur Ausschöpfung der Erträge empfohlen. Problematisch ist bei der Erhebung solch einer Steuer die Festsetzung, da es sich bei dieser Steuer um eine individuell ermittelte Steuer handelt, die von verschiedenen Faktoren abhängig ist, ohne Angaben der Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht korrekt erhoben werden kann (Ermittlung des Mietwertes und der Verfügbarkeit) und die Mitwirkungspflicht nur aufgrund einer Rechtsquelle geschaffen werden kann. D. h., dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer aus u. a. nachstehend aufgeführten Gründen relativ aufwändig (personalintensiv) ist:
- Ermittlung der Steuerpflichtigen (z. B. über Einwohnermeldeamt und Grundbuch)
- Anschreiben der Steuerpflichtigen zur Auskunftserteilung
- Ermittlung des Mietwertes und ggf. der Verfügbarkeit
- Würdigung der Einlassungen und Bewertung ggf. Prüfung der Angaben der möglichen Steuerpflichtigen
Die zu erzielenden Steuererträge können derzeit nicht prognostiziert werden. Zur Orientierung teilte das Amt Großer-Plöner See auf telefonische Anfrage mit, dass das Steueraufkommen aus der Zweitwohnungssteuer einer dortigen an das hiesige Amtsgebiet angrenzenden (Ferien)Gemeinde rund 4.500 jährlich beträgt.
Anzahl der im Melderegister (eigene Fortschreibung) erfassten Wohnsitze (Stand: 04.08.2012):
Gemeinde | Einwohner insgesamt | Anzahl Nebenwohnsitze | prozentualer Anteil der NW |
Trappenkamp | 5.253 | 180 | 3,43 % |
Abschließend wird noch angeführt, dass die Anzahl der gemeldeten Nebenwohnsitze allenfalls indizielle Aussagekraft über die Anzahl der möglichen Zweitwohnungssteuerpflichtigen hat, da zum Einen nicht alle Nebenwohnsitze eine Steuerpflicht auslösen (Steuerbefreiungstatbestände) und sich zum Anderen die Anzahl der Nebenwohnsitze bei Steuereinführung voraussichtlich deutlich verringern wird (z. B. Kind ist in eine eigene Wohnung gezogen und hat Nebenwohnung bei den Eltern).
4. Niederschlagswassergebühr
Von versiegelten Flächen (Dächer, gepflasterte Flächen usw.) in das öffentliche Kanalnetz ablaufendes Regen- bzw. Oberflächenwasser wird bislang im Amtsgebiet nicht als Abwasser erfasst (allenfalls als Zuschlag zum Schmutzwasser). Seine Abführung wird z. T. über die Abwassergebühr mitfinanziert. Die Einführung einer Regenwassergebühr wird zu unterschiedlich hohen Ertragsverbesserungen führen, da bei Einführung solche einer Gebühr die Abwassergebühr teilweise voraussichtlich gesenkt werden müsste.
Weil die Rechtsprechung jedoch eine gesplittete Abwassergebühr für die Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser fordert, wenn die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht nur geringfügig sind, wird diese Angelegenheit zu prüfen sein.
5. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und an der Einkommenssteuer
Nachrichtlich wird noch angeführt, dass eine Veränderung der Schlüsselzahlen bei den Gemeindeanteilen an der Umsatzsteuer und der Einkommenssteuer für 2013 nicht erwartet wird. Unter Berücksichtigung der Mai-Steuerschätzung wird zum jetzigen Zeitpunkt von folgenden Erträgen für 2013 ausgegangen (die Höhe der Gewerbesteuerumlage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt)t.
| 2012* | 2013 | Ertrag | |||
| Schlüssel | Masse | Schlüssel | Masse | 2012 | 2013 |
Umsatzsteueranteil | 0,001 391 920 | 100 Mio. | 0,001 391 920 | 104 Mio. | 139.100 | 144.700 |
Einkommenssteueranteil | 0,0 0116 400 | 917 Mio. | 0,0 011 640 | 965 Mio. | 1.067.300 | 1.123.200 |
Familienlastenausgleich | 0,0 0116 400 | 92,0 Mio. | 0,0 011 640 | 99,6 Mio. | 107.000 | 115.900 |
*Nach Steuerschätzung November 2011 (im Haushalt 2012 berücksichtigt)
Es werden somit Ertragsverbesserungen in Höhe von 70.400 erwartet (somit 91.000 weniger als nach der mittelfristigen Finanzplanung 2012).
1.2. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird zum 01.01.2013 von 370 % auf 380 % erhöht.
3. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird zum 01.01.2013 von 350 % auf 360 % erhöht.
Abstimmungsergebnis dafür: 6 dagegen: 0 Stimmenthaltungen: 1