Amt Bornhöved
 

Auszug - Beratung und ggf. Beschlussfassung einer Nachtragssatzung der Benutzungsgebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)  

Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bornhöved
TOP: Ö 12
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Bornhöved Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 17.04.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:25 Anlass: Sitzung
Raum: Altes Amt, Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
Ort: Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
VO/2019/149/02GV Beratung und ggf. Beschlussfassung einer Nachtragssatzung der Benutzungsgebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Tim AndresenAktenzeichen:11-3, 02 130.50
Federführend:11 Bürgerservice Bearbeiter/-in: Andresen, Tim
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Vom Ausschussvorsitzenden wird mitgeteilt, dass vorgeschlagen wird, für Feuersicherheitswachen eine Gebührenpflicht einzuführen. Von der Amtsverwaltung wird eine Pauschalgebühr von 250,00 EUR/Wache vorgeschlagen. Der Protokollführer ergänzt dazu, dass es nach § 6 KAG zulässig ist, bei Benutzungsgebühren vom Grundsatz der Kostendeckung abzuweichen und keine bzw. keine kostendeckende Gebühr zu erheben, wenn Personen zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung verpflichtet bzw. darauf angewiesen sind. Dieses ist bei einer Feuersicherheitswache zweifelsfrei der Fall. Von daher kann eine nicht kostendeckende pauschale Gebühr rechtlich nicht beanstandet werden.

 

Es ist aber nicht zulässig eine als gemeinnützig anerkannte Organisation darüber hinaus eine Gebührenermäßigung bzw. einen Gebührenverzicht zu gewähren. Weitergehende Erleichterungen dürfen nur aus sozialen Gründen erfolgen (Ausnahmebestimmung, die eng auszulegen ist). Diese beinhalten naturgemäß die finanzielle Sichtweise aber auch die Aufgabe, für einen Ausgleich von sozialen Gegensätzen zu sorgen. In sonstiger Weise Benachteiligte wie Behinderte oder der Fürsorge und Förderung des Staates Bedürftige (z. B. Kinder) sind deshalb einzubeziehen.

 

Als gemeinnützig anerkannte Organisationen haben regelmäßig aber keine besondere Benachteiligung, die zu einer Bedürftigkeit führt, welcher einer staatlichen Förderung bedarf. Es entspricht zwar dem Sozialstaatsprinzip diese Organisationen steuerrechtlich zu begünstigen, was für Steuern gilt, ist aber nicht gleichermaßen auf Gebühren übertragbar. Für Gebühren gilt -anders als bei Steuern- das Wesensmerkmal der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und dieses verbietet grundsätzlich die Berücksichtigung von wirtschaftlichen oder sozialen Gesichtspunkten (Ausnahme: Sozialklausel s. o.).

 

Nach einer Aussprache über das Für und Wider der vorgeschlagenen Gebühr wird über nachstehenden Antrag abgestimmt
 

 


Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die als Entwurf a) angefügte Nachtragssatzung (nur die redaktionellen Änderungen durch das Brandschutzgesetz) zu beschließen.

 


 

Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0