Amt Bornhöved
 

Auszug - Beratung und Beschluss zum Erlass einer III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung  

Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
TOP: Ö 14
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 05.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:58 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Huus, Tensfeld
Ort: Am hohen Stein, 23824 Tensfeld
VO/2018/079/08GV Beratung und Beschluss zum Erlass einer III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Petra Willhöft
Federführend:10-1 Hauptverwaltung / Bearbeiter/-in: Willhöft, Petra
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Sachverhalt:

 

Der § 2 Abs. 2 der Hauptsatzung ermächtigt diergermeisterin, innerhalb der dort festgelegten Wertgrenzen zu handeln.

 

r den Erwerb

- von Vermögensgegenständen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 4) und

- die Vergabe von Aufträgen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 7)

bedeutet das, dass sie jeweils innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € frei entscheiden kann, ohne dass ihr ein Beschluss der Gemeindevertretung vorliegen muss.

 

Oberhalb dieser Wertgrenze von 5.000 € kann sie hingegen nur mit Beschluss der Gemeindevertretung handeln.

 

In der Praxis kann die in der Satzung festgelegte Grenze jedoch schnell überschritten werden.

 

Daher wurde in der weiteren Vergangenheit darauf zurückgegriffen, diergermeisterin. schon zum Zeitpunkt des Grundsatzbeschlusses, durch die Gemeindevertretung zu ermächtigen, über Aufträge und Vergaben selbstständig weiter entscheiden zu lassen.

 

Eine solche frühzeitige, an die Bürgermeisterin erteilte Ermächtigung, haben die Kommunalaufsicht des Kreises bzw. das Innenministerium nun bemängelt.

Solch ein Verfahren stellt sich in der Praxis allerdings als sehr langwierig und in der Ausführung schwierig dar, weil die Gemeindevertretung zu ein und derselben Sache dann mehrfach Beschlüsse fassen muss und in der Folge eine zeitnahe Abwicklung praktisch unmöglich wird.

 

Um nun für die Zukunft auf der rechtlich sicheren Seite zu sein und trotzdem eine zeitnahe Abwicklung zu gewährleisten, käme hier als Lösung eine Änderung der Hauptsatzung mit einer Erhöhung der Wertgrenzen in § 2 Abs. 2 Ziffern 4 und 7 in Betracht.

 

Der Vollständigkeit halber dazu nach folgende Informationen:

 

Bei § 2 Abs. 2 Ziffer 4 (Erwerb von Vermögensgegenständen) ist es rechtlich zwingend erforderlich, eine Wertgrenze einzusetzen.

 

Bei § 2 Abs. 2 Ziffer 7 (Vergabe von Aufträgen) ist das Einsetzen einer Wertgrenze grundsätzlich nicht erforderlich, wird aber von der Verwaltung als zweckmäßig erachtet.

 

Beispielhaft sei zudem aufgezeigt, wie ein Verfahren künftig aussehen würde, belässt man es bei der jetzigen bzw. einer eher niedrigen Wertgrenze:

 

Eine Vergabeangelegenheit müsste u. U. drei Mal beraten werden:

1. Vorberatung des Grundsatzbeschlusses im Fachausschuss (Bauausschuss),

2. Grundsatzbeschluss in der Gemeindevertretung und

3. Vergabebeschluss Gemeindevertretung.

 

Zwischen dem 2. u. 3. Schritt findet das Vergabeverfahren statt (Preisumfrage oder Ausschreibung).

 

Nach Eingang der Angebote ist das Verfahren durch Auftragsvergabe innerhalb von 30 Tagen gem. § 10 VOB durchzuführen. § 10 VOL sieht dazu eine möglichst kurze Bindefrist zum Schutz des Bieters vor.

In der Regel geht man von 30 Tagen aus. Diese Frist darf nicht verlängert werden.

 

Dabei sind innerhalb der 30 Tage:

mtliche Angebote zu prüfen (mitunter durch Ing. Büros/Fachabteilung), nicht vorgelegte Unterlagen nachzufordern und Angebote aufzuklären (i. d. R. vergehen zwei Wochen), ein Vergabevermerk zu erstellen, der Vergabebeschluss zu fassen und der Auftrag zu versenden.

 

Somit würden sich viele Sitzungstermine der Gemeindevertretung künftig nach dem zeitlichen Erfordernis aus den Ausschreibungsverfahren richten. Zudem müsste mit deutlich mehr Sitzungen gerechnet werden.

 

 

Die Wertgrenzen sind mit einer III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung neu festzulegen.

Die oben aufgezeigten Beispiele sind in den dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlagen 1- 3 eingearbeitet.

 


  
 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die im Entwurf beigefügte „III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Tensfeld, Kreis Segeberg vom 04.06.2013 entsprechend der Anlage 1

 

 


Abstimmungsergebnis dafür:   7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0  

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zu TOP 14 (203 KB)