Auszug - Ergänzende Stellungnahme zum Jahresabschluss der Gemeindewerke (GWT) für 2016 auf Anforderung der Kommunalaufsicht
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Das Gemeindeprüfungsamt hat im Jahresabschluss der GWT 2016 im Bereich Fernwärme eine „Diskrepanz zwischen der zum 01.08.2016 vorgenommenen Gebührensenkung bei gleichzeitiger Unterdeckung“ festgestellt. Daher wurden die GWT von der Kommunalaufsicht um Stellungnahme gebeten (siehe Anlage 1).
Als Werkleiter gab ich die als Anlage 2 beigefügte umfangreiche Stellungnahme ab und hatte erwartet, dass damit die Angelegenheit geklärt sei.
Ich erhielt jedoch ein zweites Schreiben der Kommunalaufsicht (siehe Anlage 3). Da es hier letztlich um den politischen Willen der Gemeinde geht, halte ich es für notwendig, dass die Gemeindevertretung über den Inhalt des Antwortschreibens beschließt.
Aufgrund der Kommunalwahl sind hier Verzögerungen eingetreten. Ich habe zwischenzeitlich mit dem Leiter der Kommunalaufsicht besprochen, dass die Stellungnahme erst nach der Sitzung der Gemeindevertretung vom 28.06. vorzulegen ist.
Inhaltlich halte ich meine Stellungnahme weiterhin für grundsätzlich richtig.
Anlage 1:
Stellungnahme der Gemeindevertretung zu den Schreiben der Kommunalaufsicht zum Jahresabschluss 2016 der Gemeindewerke Trappenkamp (GWT):
In der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Gemeindewerke ist unter § 2 Aufgaben und Ziele des Eigenbetriebs in Absatz 4 folgendes festgelegt:
„Die GWT sollen mit ihrer Tätigkeit folgende gemeindlichen Ziele erreichen:
a) Kostengünstige, umweltbewusste, sichere und wirtschaftliche Versorgung des Trappenkamper Gemeindegebietes mit Strom, Gas, Wasser, Fernwärme und Telekommunikation sowie Betrieb des Waldschwimmbades.2
b) Eine Versorgung von Personen und Unternehmen außerhalb Trappenkamps ist möglich, soweit dies rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlichen Betrieb der GWT dient.“
Werkleitung und Werkausschuss haben ihre Arbeit stets an diesen vorgegebenen Zielen ausgerichtet. Es wurde und wird großer Wert auf eine betriebswirtschaftlich stabile Lage der GWT gelegt, gleichzeitig sollen die Angebote der GWT für die Kundinnen und Kunden kostengünstig sein.
Aufgrund des erwarteten guten Betriebsergebnisses wurden daher im laufenden Jahr 2016 von der Gemeindevertretung die Gebühren für Fernwärme gesenkt.
Ab 2017 werden nicht mehr Gebühren, sondern stattdessen privatrechtliche Entgelte erhoben. Nach Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht ist jedoch auch bei Erhebung privatrechtlicher Entgelte eine Kalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz für Schleswig-Holstein (KAG) für den Eigenbetrieb GWT verpflichtend.
Hierzu hat die Gemeinde eine andere Rechtsauffassung.
In § 6 KAG ist die Bemessung öffentlich-rechtlicher Gebühren geregelt. Das Kostendeckungsgebot in Abs. 2 Satz 1 ist aber für privatrechtliche Entgelte nicht einschlägig, denn hier gilt grundsätzlich eine freie Preisgestaltung.
Die für privatrechtliche Entgelte zuständigen ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht…) prüfen bei Klagen von Kundinnen oder Kunden dennoch regelmäßig die Kalkulationen von Monopolbetrieben genauer. Denn ein Monopolbetrieb soll seine marktbeherrschende Stellung nicht dazu verwenden, ein gemäß § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unzulässiges, weil unbillig überhöhtes Entgelt zu fordern.
In derartigen Klageverfahren wird von den Gerichten in analoger Anwendung des KAG kontrolliert. Denn ein nach KAG „nur“ kostendeckendes Entgelt gilt für die Gerichte als Beleg dafür, dass das Unternehmen kein unzulässig überhöhtes privatrechtliches Entgelt verlangt hat.
Bei einem unterhalb einer vergleichbaren KAG-Gebühr liegenden Entgelt werden die ordentlichen Gerichte aber nur feststellen, dass § 315 Abs. 3 BGB nicht erfüllt ist, also die Kundinnen und Kunden nicht ungerechtfertigt mit Entgelten belastet wurden.
§ 6 Abs. 2 des KAG ist daher nach Rechtsauffassung der Gemeindewerke Trappenkamp bei privatrechtlichen Entgelten, die unterhalb der Höhe einer nach KAG kalkulierten Gebühr liegen, nicht einschlägig und muss auch nicht analog angewendet werden. Es muss lediglich geprüft werden, ob aufgrund einer besonders niedrigen Entgeltkalkulation § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erfüllt ist, wonach Gemeinden Steuern erst nachrangig nach Entgelten für ihre Leistungen erheben dürfen.
Für die privatrechtliche Erhebung eines Entgeltes eines Eigenbetriebes, z.B. bei Fernwärme, bedeutet das, der Eigenbetrieb muss auch ohne gemeindliche Unterstützung in der Lage sein, seine wirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, er darf durch seine Kalkulation also nicht gezwungen sein, der Gemeinde „auf der Tasche zu liegen“. Denn in diesem Fall müsste die Gemeinde ihre Steuereinnahmen dazu aufwenden, um einen finanziellen Ausgleich des Defizites des Eigenbetriebs zu schaffen.
Das wirtschaftliche Ergebnis der GWT lässt jedoch eine nach betriebswirtschaftlicher Kalkulation ermittelte Entgelthöhe zu, die niedriger ist, als sie es bei einer Kalkulation nach KAG wäre. Denn es wird betriebswirtschaftlich eine Kostendeckung bzw. sogar ein Überschuss erreicht, sodass keine gemeindlichen Steuergelder zur Erfüllung dieser Aufgabe in Anspruch genommen werden müssen. § 76 Abs. 2 GO ist also für den Bereich Fernwärme nicht gegeben.
Daher hält die Gemeindevertretung es nicht für erforderlich, die Kalkulation der Entgelte für den Bereich Fernwärme künftig nach dem KAG vorzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die Begründung im Sachverhalt zum TOP wird verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die unter Anlage 1 aufgeführte Stellungnahme.
Abstimmungsergebnisdafür: 6dagegen: 0Stimmenthaltung: 0