Auszug - Bebauungsplan Nr. 24 für das Gebiet des Autohauses Lüdemann & Zankel, Tarbeker Straße 18 hier: Beschluss über den Vorentwurf
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Ausschussvorsitzende informiert darüber, dass die Vorentwurfsunterlagen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 24, die beide das Gebiet des Autohauses Lüdemann und Zankel in der Tarbeker Straße 18 betreffen, durch Herrn Czierlinski ausführlich, in der dieser Bauausschusssitzung unmittelbar vorangegangenen Öffentlichkeitsbeteiligung erläutert worden sind.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Vorentwürfe der Planunterlagen zum 5. Änderung der Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 24 gemeinsam beraten werden.
Herr Czierlinski erläutert sodann Anlass und Ziele der Planung. Ausführlich besprochen werden die Inhalte des Bebauungsplanes zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise.
Herr Czierlinski erläutert auch die vorliegende Kurzfassung des Umweltberichts. Ausführlich beraten wird die Notwendigkeit der Regelung einer Nachtanlieferung.
Der Beratungsverlauf ergibt, dass durch die Planung keine neue Situation entsteht und eine Regelung zu einer Nachtanlieferung im Bebauungsplan nicht gewünscht wird.
Durch organisatorische Maßnahmen soll aber auf die Anlieferung Einfluss genommen werden. Dies ist mit der Firma Lüdemann und Zankel im Gespräch zu klärem.
Der folgende Antrag wird sodann zur Abstimmung gestellt:
Der vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 24 sowie die Begründung werden gebilligt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sollen unter Vorlage dieser Vorentwurfsunterlagen über die Planung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert werden (§§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BauGB).
Beschlussvorschlag:
Der vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 24 sowie die Begründung werden gebilligt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sollen unter Vorlage dieser Vorentwurfsunterlagen über die Planung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert werden (§§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0