Auszug - Prüfung des Jahresabschlusses 2011
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die Finanzausschussvorsitzende Frau Klingler erläutert nach erfolgter Prüfung des Jahresabschlusses 2011 vom 22.11.2017 die Stellungnahme des Finanzausschusses als zuständigem Prüfungsausschuss. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen.
Zudem lobt Frau Klingler die gelungene Präsentation des Jahresabschlusses 2011 von Herrn Borchardt in der Finanzausschussitzung.
Die Gemeinde Stocksee hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 16.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Stocksee ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2011 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Stocksee schließt das Haushaltsjahr 2011 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 13.235,48 EUR ab. Da im Haushalt der Gemeinde Stocksee keine Jahresfehlbeträge aus Vorjahren vorgetragen werden, ist der Überschuss gem. § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Ein Wahlrecht besteht bei dieser gebundenen Regelung lediglich hinsichtlich der zu wählenden Rücklage. Verwaltungsseitig wird eine Zuführung zur Ergebnisrücklage empfohlen, um den erwirtschafteten Jahresüberschuss für den möglichen Ausgleich zukünftiger Jahresfehlbeträge kurzfristig verfügbar zu halten. Mittel aus der Allgemeinen Rücklage können hierzu kurzfristig nicht herangezogen werden. Die Ergebnisrücklage würde nach der entsprechenden Umbuchung des Ergebnisses von 37.685,54 EUR auf 50.921,02 EUR anwachsen und im Vergleich 20,27% der Allgemeinen Rücklage betragen. Eine Erhöhung der Ergebnisrücklage auf bis zu 25% der Allgemeinen Rücklage ist nach § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik zulässig.
Erhöhung der Ergebnisrücklage von 37.685,54 EUR auf 50.921,02 EUR.
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss hat den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2011 geprüft.
Die Gemeindevertretung beschließt vorbehaltlich etwaiger Belegprüfungen und den sich daraus ergebenden Änderungen, den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2011 in der vorliegenden Form.
Die Gemeindevertretung beschließt die Zuführung des erwirtschafteten Jahresüberschusses zur Ergebnisrücklage.
Abstimmungsergebnisdafür: 9dagegen: 0Stimmenthaltung: 0