Auszug - Informationen über Einwendungen zu Sitzungsniederschriften (§ 41 GO)
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Wortprotokoll |
Die verteilte Beschlussvorlage wird von den Anwesenden zur Kenntnis genommen. Vom Protokollführer wird ergänzt, dass nach § 41 GO über Einwendungen zu Niederschrift der Gemeindevertretung die Gemeindevertretung entscheidet. Da nach § 46 Abs.12 GO diese Vorschrift für Ausschüsse entsprechend gilt, entscheiden über Einwendungen zur Niederschrift von Ausschusssitzungen die jeweiligen Ausschüsse.