Amt Bornhöved
 

Auszug - Änderung der Straßenbaubeitragssatzung  

21. Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Bornhöved
TOP: Ö 10
Gremium: Bauausschuss der Gemeinde Bornhöved Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 06.09.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:02 Anlass: Sitzung
Raum: Altes Amt, Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
Ort: Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
VO/2017/190/02GV Änderung der Straßenbaubeitragssatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Carmen KechAktenzeichen:21-1.1
Federführend:21-1.1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Kech, Carmen
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Sachverhalt:

 

Bisher war im § 8 Abs. 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) geregelt, dass die Gemeinde in der Straßenbaubeitragssatzung bestimmen kann, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist.

 

Diese Möglichkeit hat die Gemeinde Bornhöved bereits in § 11 ihrer Straßenbaubeitragssatzung aufgenommen.

 

Am 25.05.2017 ist nunmehr eine Änderung des § 8 Abs. 9 KAG in Kraft getreten, die im Wesentlichen eine Verlängerung der Zahlungspflicht auf höchstens 20 Jahre beinhaltet.

 

Die Änderungen sind in der nachfolgenden Synopse gegenübergestellt:

 

Alte Fassung

Neue Fassung

 

(9) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der lligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.

 

 

 

 

 

 

Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Bei Veräerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller he des Restbetrages fällig.

 

 

 

 

 

(9) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorauszahlung auf den Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in chstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags beziehungsweise der Vorauszahlung zu stellen. Wird der Beitrag früher als einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids llig, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens drei vom Hundert über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 desrgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

 

 

Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres des Restbetrages ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.

 

 

Diese Gesetzesänderung führt zu einer Entlastung der Beitragspflichtigen.

 

Die Gesetzesänderung ist in dem beigefügten Entwurf einer Nachtragssatzung eingearbeitet worden. Weiter wurde ein Vorschlag zur Verzinsung ergänzt.

 

Die Gemeindevertretung wird gebeten, über die Angelegenheit zu beraten und durch den Erlass einer I. Nachtragssatzung gemäß des beigefügten Entwurfes die Straßenbaubeitragssatzung der geänderten Gesetzeslage anzupassen.

 

 

Nach einer kurzen Aussprache wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:  
 

 


 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die I. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) gemäß des beigefügten Entwurfes zu erlassen.

 

 


Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0