Auszug - Frage 1: Straßenreinigungssatzung
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Wortprotokoll |
Ein Zuhörer möchte wissen, ob die Verschmutzung der Straßen durch landwirtschaftlichen Verkehr auch von der Straßenreinigungssatzung erfasst ist.
Die Anfrage wird so beantwortet, dass die Landwirte zur sofortigen Reinigung verpflichtet sind. Dies ist geregelt in § 32 der Straßenverkehrsordnung. Danach ist die Verschmutzung der Straßen verboten, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. Wird die Fahrbahn durch Vieh- oder Ackerfahrzeuge doch verschmutzt, muss der Verantwortliche diese unverzüglich reinigen. Zuständig für die Säuberung der Straße ist in diesem Fall also der Verursacher.