Auszug - Erlass einer IV. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tensfeld über die Erhebung einer Hundesteuer
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
a) gefährliche Hunde
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat beschlossen, dass die Höhe des Steuersatzes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf. Die Gemeinde Tensfeld hatte mit der am 27.10.2015 beschlossenen
III. Nachtragssatzung eine konkrete Auflistung der Rassen aufgenommen.
b) Zwingersteuer und Steuerermäßigungen
Das Gemeindeprüfungsamt hat in seinem Prüfbericht im Rahmen der Ordnungsprüfung für die Jahre 2008-2015 bestimmte Präzisierungen für Steuerermäßigungen mitgeteilt.
Die derzeitigen satzungsmäßigen Regelungen sind unzulässig bzw. unvollständig und deshalb nicht geeignet, Steuerermäßigungen zu gewähren.
Regelungen zur Zwingersteuer sind aus der Satzung zu streichen.
Darüber hinaus ist die gewerbsmäßige Hundezucht bzw. der gewerbsmäßige Hundehandel nach Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes nicht besteuerbar.
Die Hundesteuersatzung ist entsprechend anzupassen.
Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass es im Entwurf der IV Nachtragssatzung über die Erhebung der Hundesteuer richtig heißen muss:
§ 8 Ziffer 4
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Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte IV. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tensfeld über die Erhebung einer Hundesteuer.
Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0
GV Mischker und GV Scheel nehmen ab 21.37 Uhr wieder an der Sitzung teil