Amt Bornhöved
 

Auszug - Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Einführung des § 2 b UStG - Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017  

15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
TOP: Ö 12
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 19.12.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:03 - 22:30 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Huus, Tensfeld
Ort: Am hohen Stein, 23824 Tensfeld
VO/2016/755/08GV Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Einführung des § 2 b UStG - Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Torben ScharbowAktenzeichen:20-1 af
Federführend:20-1.1 Finanzen Bearbeiter/-in: Flick, Angela
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 Aufgrund der Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der

Einführung des § 2 b UStG Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017 ändert sich das bisherige Besteuerungsprivileg der kommunalen Körperschaften, wobei allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt wurde.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 19.04.2016 aufgrund bestehender Unsicherheiten empfohlen, zunächst das Optionsrecht zu nutzen und eine Bestandaufnahme der gemeindlichen Tätigkeiten durchzuführen.

 

Um dieses „Optionsrecht“ zu nutzen, ist eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben, damit das bisherige Recht in der Übergangszeit Anwendung findet.

 

 Für die Gemeinde Tensfeld werden zukünftig u. a. die Einnahmen r Saalmiete sowie erzielte Einnahmen bei Veranstaltungen (z. B. Vogelschießen oder Laterne laufen) umsatzsteuerpflichtig.

 

Da wesentliche Vorteile in Form von Vorsteuerabzugsberechtigungen derzeit nicht erkennbar sind, wird empfohlen, vom Optionsrecht Gebrauch zu machen, um in der Übergangszeit sämtliche Aufgaben des Amtes, des Schulverbandes sowie der Gemeinden zu erfassen und auf die Umsatzsteuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen. 
 

 


Beschluss:

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt Segeberg die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 abzugeben.

 

 

 


Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0