Auszug - Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Einführung des § 2 b UStG - Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Aufgrund der Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der
Einführung des § 2 b UStG – Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017 – ändert sich das bisherige Besteuerungsprivileg der kommunalen Körperschaften, wobei allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt wurde.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 19.04.2016 aufgrund bestehender Unsicherheiten empfohlen, zunächst das Optionsrecht zu nutzen und eine Bestandaufnahme der gemeindlichen Tätigkeiten durchzuführen.
Um dieses „Optionsrecht“ zu nutzen, ist eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben, damit das bisherige Recht in der Übergangszeit Anwendung findet.
Für die Gemeinde Tensfeld werden zukünftig u. a. die Einnahmen für Saalmiete sowie erzielte Einnahmen bei Veranstaltungen (z. B. Vogelschießen oder Laterne laufen) umsatzsteuerpflichtig.
Da wesentliche Vorteile in Form von Vorsteuerabzugsberechtigungen derzeit nicht erkennbar sind, wird empfohlen, vom Optionsrecht Gebrauch zu machen, um in der Übergangszeit sämtliche Aufgaben des Amtes, des Schulverbandes sowie der Gemeinden zu erfassen und auf die Umsatzsteuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.
Beschluss:
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt Segeberg die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 abzugeben.
Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0