Amt Bornhöved
 

Auszug - Erlass einer III. Nachtragssatzung der Gemeinde Damsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer  

15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf
TOP: Ö 11
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 15.12.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:50 Anlass: Sitzung
Raum: Dörphus Damsdorf
Ort: 23824 Damsdorf
VO/2016/719/03GV Erlass einer III. Nachtragssatzung der Gemeinde Damsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Patrick Ballnus
Federführend:20-6 Finanzen Bearbeiter/-in: Ballnus, Patrick
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Sachverhalt:

 

a) Gefährliche Hunde

 

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 23.09.2016 einen Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten (LT-Drs. 18/3945, Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Argarausschusses 18/4623 (neu)) zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen, wonach bei der Erhebung der Hundesteuer die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf. Damit soll sich die Wertung des im Januar 2016 in Kraft getretenen Hundegesetzes (HundeG), wonach sich die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr allein nach der Zugehörigkeit einer Rasse bemisst, auch in der kommunalen Besteuerung wiederfinden. Die Gemeinde Damsdorf hat am 03.12.2015 die II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen. In diese II. Nachtragssatzung wurde eine konkrete Auflistung aufgenommen, welche Hunde der Rasse nach als gefährliche Hunde einzustufen sind. Aufgrund der vorstehenden Gründe ist die Auflistung der Rassen in der Satzung wieder anzupassen.

 

b) Zwingersteuer und Steuerermäßigung

 

Das Gemeindeprüfungsamt hat in seinem Prüfungsbericht im Rahmen der Ordnungsprüfung für die Jahre 2008-2015 mitgeteilt, dass nach der Hundesteuersatzung die Hundesteuer auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen u.a. für abgerichtete Hunde, die von Personen für ihre artistische oder schaustellerische Berufsarbeit benötigt werden, für den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden sowie im Rahmen der sogenannten Zwingersteuer für Hundehaltungen zu Zuchtzwecken ermäßigt werden kann.

 

Die satzungsmäßigen Regelungen sind unzulässig bzw. unvollständig und deshalb nicht geeignet, Steuerermäßigungen zu gewähren und deshalb aus der Satzung zu streichen. Ebenfalls sind die Regelungen zur Zwingersteuer unter Berücksichtigung der aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entwickelten Rechtsauffassung aus der Satzung zu streichen.

 

Auf die Änderungen gegenüber der Ursprungsversion ist hingewiesen worden.

 

 


 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende III. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Damsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer.

 

 


Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0