Amt Bornhöved
 

Auszug - Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Einführung des § 2 b UStG - Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017  

9. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek
TOP: Ö 15
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 23.11.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:55 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Dörphuus Gönnebek
Ort: Rotbüschenkamp, 24610 Gönnebek
VO/2016/787/04GV Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Einführung des § 2 b UStG - Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Torben ScharbowAktenzeichen:20-1 af
Federführend:20-1.1 Finanzen Bearbeiter/-in: Flick, Angela
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Aufgrund der

  • Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der
  • Einführung des § 2 b UStG Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017

ändert sich das bisherige Besteuerungsprivileg der kommunalen Körperschaften, wobei allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt wurde.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 19.04.2016 aufgrund bestehender Unsicherheiten empfohlen, zunächst das Optionsrecht zu nutzen und eine Bestandaufnahme der gemeindlichen Tätigkeiten durchzuführen.

Um dieses „Optionsrecht“ zu nutzen, ist eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben, damit das bisherige Recht in der Übergangszeit Anwendung findet.

 

r die Gemeinde Gönnebek werden zukünftig u. a. die Einnahmen aus der Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses sowie erzielte Einnahmen bei Veranstaltungen (z. B. Vogelschießen oder Laterne laufen) umsatzsteuerpflichtig.

Da wesentliche Vorteile in Form von Vorsteuerabzugsberechtigungen derzeit nicht erkennbar sind, wird empfohlen, vom Optionsrecht Gebrauch zu machen, um in der Übergangszeit sämtliche Aufgaben des Amtes, des Schulverbandes sowie der Gemeinden zu erfassen und auf die Umsatzsteuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.
 

 


Beschluss:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt Segeberg die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 abzugeben.

 

 


Abstimmungsergebnis dafür: 8  dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0