Amt Bornhöved
 

Auszug - Erlass einer Satzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stocksee  

6. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Stocksee
TOP: Ö 12
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Stocksee Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 09.11.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:10 Anlass: Sitzung
Raum: Alte Schule Stocksee, Am Dorfplatz 4, 24326 Stocksee
Ort: Am Dorfplatz 4, 24326 Stocksee
VO/2016/773/06GV Erlass einer Satzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stocksee
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Tim Andresen
Federführend:20-1.1 Finanzen Bearbeiter/-in: Andresen, Tim
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Von der Ausschussvorsitzenden und vom Protokollführer wird vorgetragen, dass im Sommer des Jahres das Brandschutzgesetz geändert wurde. Mit dieser Änderung  wurden Bestimmungen zur Feuerwehrkameradschaftskasse in das Gesetz aufgenommen. Die Änderungen sind bereits  in Kraft getreten. Die Regelungen zum Einnahme- und Ausgabeplan sowie der Einnahme- und Ausgaberechnung sind aber erstmals im Haushaltsjahr 2017 anzuwenden.

 

Wichtige gesetzliche Festsetzungen sind:

a) Die Gemeinden können durch Satzung ein Sondervermögen für die

    Kameradschaftspflege bilden.

b) Für dieses Sondervermögen ist von der Feuerwehr ein jährlicher Einnahme- und

    Ausgabeplan aufzustellen, der der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf.

c) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur

Kameradschaftspflege oder zur Durchführung von Feuerwehrveranstaltungen erworben

werden.

d) Nach Abschluss des Kalenderjahres ist eine Einnahme- und Ausgaberechnung

    aufzustellen, die der Gemeindevertetung vorzulegen ist.

e) Spenden o. ä. für Zwecke der Feuerwehr sind zulässig und Angebote können neben dem

    Bürgermeister auch von der Wehrführung entgegen genommen werden.

f) Über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse entscheidet der

    Wehrvorstand bzw. die Wehrführung (bis zu einer bestimmten Wertgrenze).

g) Von der Gemeinde ist eine Satzung für das Sondervermögen zu erlassen. Dazu wurde

eine Mustersatzung erlassen, von der nur mit Zustimmung des Minsteriums für Inneres

und Bundesangelegenheiten abgewichen werden kann.

 

Der verteilten Beschlussvorlage ist ein Satzungsentwurf beigefügt, der auf der genannten Mustersatzung beruht. Die enthaltenen Wertgrenzen sind entsprechend der Empfehlung der Handlungshilfe für die Führung  der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein an die Wertgrenzen für den Bürgermeister angepasst.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass für Zuwendungen an die Kameradschaftskasse keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können, weil es sich dabei um keinen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck handelt.  
 

In der folgenden Aussprache wird mitgeteilt, dass an die Wehrführungen umfangreiches Informationsmaterial verteilt wurde. Nach Kenntnnis des Protokollführers soll diese Angelegenheit auch bei der nächsten Wehrführerdienstbesprechung behandelt werden. Sollte nach dieser Besprechung noch Informationsbedarf bestehen, ist das Amt auch bereit eine zentrale Informationsveranstaltung durchzuführen.

Nach der Aussprache wird über nachstehenden Antrag abgestimmt:

 


 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Satzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr.

 

 


Abstimmungsergebnis dafür: 5 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0