Amt Bornhöved
 

Auszug - Sonstige Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses  

3. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Tarbek
TOP: Ö 6
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Tarbek Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 11.02.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:06 - 21:50 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Tarbek
Ort: Dörpplatz 1a, 24619 Tarbek
 
Wortprotokoll

Die Gemeinde Tarbek beabsichtigt, in absehbarer Zeit ein neues Feuerwehrfahrzeug zu beschaffen. Da im Jahre 2014 der Beschluss gefasst wurde, für die nächsten 2 Jahre diese Beschaffung nicht umzusetzen, sollen für die Haushaltsplanung 2017 entsprechende Haushaltsmittel eingestellt werden. Die Diskussion zielte letztendlich auf die Unterschiede zwischen der Beschaffung eines neuen und eines gebrauchten Fahrzeuges ab. Zum einen stellte sich die Frage, ob auch für gebrauchte Feuerwehrfahrzeuge entsprechende Zuschüsse beantragt werden können. Die Gemeinde Bornhöved beabsichtigt, ein gebrauchtes und bis dahin vollständig abgeschriebenes Löschfahrzeug zu verkaufen. Verwaltungsseitig ist bisher eine Anschaffung für Vermögensgegenstände, deren Nutzungsdauer bereits zum Zeitpunkt des Kaufes abgelaufen war, wie folgt abgewickelt worden:

 

Der Vermögensgegenstand wird in der Anlagenbuchhaltung mit dem vollen Kaufwert aufgenommen und im gleichen Jahr in voller Höhe über die Abschreibungen auf den Restwert gebucht, um eine Überbewertung des Vermögensgegenstandes zu vermeiden.

 

Frau Wendt sicherte dem Finanzausschuss zu, sich über Ausnahmeregelungen für solche Fälle zu erkundigen. Frau Eglinski teilte dem Finanzausschuss mit, dass die Möglichkeit der Finanzierung des Fahrzeuges über die liquiden Mittel ebenso über eine Darlehensaufnahme aufgrund der Finanzlage der Gemeinde möglich wäre.

 

Anmerung der Verwaltung:

Die Gemeindehaushaltsverordnung Doppik sieht vor, dass das Vermögen mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet wird und in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Das würde zunächst bedeuten, dass der volle Kaufpreis für das Fahrzeug, egal ob gebraucht oder neu mit dem vollen Wert in die Anlagenbuchhaltung eingebucht wird und mit einer Nutzungsdauer versehen wird, die entsprechend der Abschreibung für Abnutzung gem. Verwaltungsvorschrift gewählt wird. Eingeschränkt wird diese Regelung durch den Abs. 5 des § 43 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik, welcher besagt, dass infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt. Eine genaue Regelung, wie bei der Anschaffung von gebrauchten Vermögensgegenständen vorgegangen werden soll, ist dort nicht aufgeführt. Das würde bedeuten, dass eine sachgerechte Einbuchung des Kaufes unter Zuhilfenahme eines Kfz-Sachverständigen oder eines technisch versierten Feuerwehrmannes notwendig ist. Dabei sollte nach Möglichkeit nicht über die Laufleistung des Fahrzeuges bestimmt werden. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Wendt, hält für den vorliegenden Fall eine Nutzungsdauer ab Kaufdatum von maximal 8 Jahren für angemessen. Die maximale Nutzungsdauer von 15 Jahren ab Kaufdatum darf jedoch nicht überschritten werden. Zuweisungen oder Zuschüsse für gebrauchte Feuerwehrfahrzeuge sind bisher nicht in Anspruch genommen worden. Eine solche Möglichkeit wäre bei einer konkreten Beschaffungsmaßnahme erneut zu prüfen.