Auszug - Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet Feldstraße 12 - 16 hier: Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Bürgermeister erklärt sich bei Aufruf des Tagesordnungspunktes für befangen und verlässt den Sitzungsraum.
Der Ausschussvorsitzende berichtet darüber, dass die Gemeindevertretung aufgrund eines ihr vorliegenden Antrages einer Privatperson am 15.10.2015 einen Grundsatzbeschluss darüber gefasst hat, dass für das Gebiet „Feldstraße 12 – 16“ eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden soll. Mit dieser Planung soll die westlich an das Grundstück Feldstraße 16 angrenzende Fläche einer baulichen Nutzung zugeführt werden. Das Grundstück liegt derzeit noch im Außenbereich der Gemeinde. Die Antragstellerin der Planung hat sich bereit erklärt, die Kosten für die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zu tragen. Dem Ausschuss liegt zur Beratung ein Entwurf dieser Satzung, bestehend aus dem Lageplan und der Begründung, vor.
Der als Sachverständige hinzugezogene Herr Czierlinski vom Büro für Bauleitplanung erläutert die Entwurfsunterlagen. Er gibt insbesondere Informationen zur planungsrechtlichen Situation, zum Ziel der Planung sowie der in Betracht kommenden Planungsmöglichkeiten.
Sodann erläutert er die Inhalte des Satzungsentwurfs und die planungsrechtlichen Festsetzungen. Weiter beschreibt er das Verhältnis der bauplanungsrechtlichen Satzung zum Naturschutzrecht.
Die Antragstellerin hat erst kurz vor der Sitzung des Bauausschusses gegenüber der Gemeinde ergänzend erklärt, dass auf dem Grundstück ein Doppelhaus errichtet werden soll. Dies konnte in den vorliegenden Planunterlagen noch nicht berücksichtigt werden.
Nach eingehender Beratung kommen die Ausschussmitglieder darin überein, innerhalb der Ergänzungssatzung folgende Festsetzungen aufzunehmen:
1. Als Hauptgebäude zulässig sind eingeschossige Einzel- oder Doppelhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten.
2. Die Größe der Baugrundstücke hat im Falle der Einzelhausbebauung mindestens 1000 m², im Falle der Doppelhausbebauung mindestens 700 je Doppelhaushälfte zu betragen.
3. In Einzelhäusern mit einem Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen, in Einzel- oder Doppelhäusern mit 2 Wohngebäuden ist maximal eine Wohnung pro Wohngebäude zulässig.
Die vorliegenden Entwurfsunterlagen sind entsprechend zu ändern. Dabei soll auch berücksichtigt werden, dass das Grundstück eine Zufahrt von der Verlängerung der alten Landstraße aus erhalten soll. In diesem Fall möge darauf geachtet werden, dass das Ortsschild entsprechend versetzt wird.
Nachdem der Vorsitzende sich davon überzeugt hat, dass keine weiteren Wortmeldungen mehr gewünscht werden, wird über folgenden Beschlussvorschlag als Empfehlungsbeschluss für die Gemeindevertretung abgestimmt:
1. Die Gemeindevertretung beschießt, für das Gebiet „Feldstraße 12, 12 a und 16“ eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB zu erlassen. Durch die Aufstellung der Satzung sollen zum einen innerhalb des Satzungsgebietes die Grenzen des derzeitigen Innenbereiches festgelegt (sog. Klarstellungssatzung) und zum anderen einzelne Außenbereichsflächen aufgrund der baulichen Prägung in den Innenbereich einbezogen werden (sog. Ergänzungssatzung).
Lageplan:
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro für Bauleitplanung in Bornhöved, Ass. Jur. Uwe Czierlinski, beauftragt werden.
4. Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für das Gebiet „Feldstraße 12, 12 a und 16“ und der Entwurf der Begründung dazu werden mit den o. g. Änderungen gebilligt.
5. Die Entwürfe des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
6. Der 1. stellv. Bürgermeister wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung entstehenden Aufträge zu erteilen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden überplanmäßig bereitgestellt.
7. Der 1. stellv. Bürgermeister wird beauftragt, mit der Antragstellerin eine vertragliche Regelung über die vollständige Übernahme der anfallenden Kosten für die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zu treffen und eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen zu fordern.
Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0
Nach erfolgter Abstimmung nimmt der Bürgermeister wieder an der Sitzung teil.