Amt Bornhöved
 

Auszug - 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)  

12. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Trappenkamp
TOP: Ö 4
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Trappenkamp Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 03.02.2016 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 20:50 Anlass: Sitzung
Raum: Panoramazimmer Trappenkamp, Bürgerhaus
Ort: Am Markt 3, 24610 Trappenkamp
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Barkow erläutert den Inhalt der Vorlage und stellt die Höhe der festzulegenden Verzinsung von Beiträgen, bei denen eine Ratenzahlung gewährt wurde, zur Diskussion. Er weist dabei auf den derzeitigen negativen Basiszinssatz von -0,83 % hin, um den der festzulegende Zinssatz derzeit gemindert werden würde, da für die Zinsberechnung der jeweils geltende Basiszinssatz zugrunde zu legen ist. Herr Barkow schlägt vor, den Basiszinssatz zu „flooren“, das bedeutet, dass eine Zinsuntergrenze festgelegt wird. Diese Zinsuntergrenze für den Basiszinssatz soll 0 % betragen, so dass gesichert ist, dass die Stundungszinsen in voller Höhe der Gemeinde zukommen. Zur Höhe des Stundungszinssatzes ergänzt Herr Scharbow, dass für die Beitragsschuldner ohnehin eine finanzielle Belastung durch den zu zahlenden Beitrag vorliegt und daher die Höhe der Stundungszinsen moderat gewählt werden sollte. Herr Barkow schlägt daraufhin vor, einen Stundungszins von 1,5 % über dem Basiszinssatz festzulegen, wobei  eine Negativverzinsung des Basiszinssatzes nicht zu berücksichtigen ist. Sofern der Basiszinssatz positiv ist, ist dieser  zu dem Stundungszinssatz von 1,5 % hinzu zu rechnen.


Beschluss:

 

Die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) wird beschlossen.

 

In der beigefügten Satzung ist in Art. 1 § 11 Abs. 2 der 5. Satz anzupassen: Der jeweilige Restbetrag ist mit 1,5 % vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB jährlich zu verzinsen. Für den Basiszinssatz ist eine Zinsuntergrenze (Zinsfloor) von 0 % festgelegt.


Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0