Auszug - 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Sachverhalt:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 30.11.2012 wurde in § 8 Abs. 9 KAG folgende Regelung neu aufgenommen:
„In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens 10 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. In den Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.“
Inhaltlich handelt es sich mithin um die Möglichkeit, Stundung und Ratenzahlung zu gewähren. Schon vor Einfügung des Absatzes 9 in § 8 KAG konnten die Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 222 AO Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis auf Antrag, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde, ganz oder teilweise stunden und Teilzahlungen gewähren. Unabhängig davon hat die Gemeinde auch schon in der bestehenden Straßenbaubeitragssatzung in § 11 geregelt, dass sie auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligt und das im Falle der Bewilligung der Verrentung der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln ist, die in höchstens 10 Jahresleistungen zu entrichten ist.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird verwaltungsseitig empfohlen, diese Satzungsregelung unter Berücksichtigung des neu eingefügten Absatzes 9 in § 8 KAG zu ändern und eine entsprechende Nachtragssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen.
Bürgermeister Krille teilt hierzu mit, dass sich der Finanzausschuss bereits am Vortag mit diesem Thema beschäftigt hat und eine Verzinsung von 1,5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB beschlossen hat.
Weiter wurde für den Basiszinssatz eine Zinsuntergrenze von 0 % festgelegt, damit es zu keiner Negativverzinsung kommen kann.
Beschlussvorschlag:
Die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Trappenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) wird beschlossen.
In der beigefügten Satzung ist in Art. 1 § 11 Abs. 2 der 5. Satz anzupassen: Der jeweilige Restbetrag ist mit 1,5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB jährlich zu verzinsen. Für den Basiszinssatz ist eine Zinsuntergrenze (Zinsfloor) von 0 vom Hundert festgelegt.
Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0