Amt Bornhöved
 

Auszug - Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2016  

11. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf
TOP: Ö 11
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 03.12.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:50 Anlass: Sitzung
Raum: Dörphus Damsdorf
Ort: 23824 Damsdorf
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr G. Jürgens erläutert die Empfehlungen, die der Finanzausschuss in seiner letzten Sitzung zum Haushalt 2016 abgegeben hat. Insgesamt ist festzustellen, dass die Liquidität der Gemeinde Damsdorf gut ist und Reservemittel vorhanden sind. Er berichtet weiter, dass die Kreisumlage nicht erhöht und damit rund € 8.000 mehr in 2016 zur Verfügung stehen. Auch die Schulverbandsumlage ist geringer ausgefallen. Die Gewerbesteuer wurde von 350% auf 370% angehoben. Im Bereich des Brandschutzes (Feuerwehr) sind Ausgaben, z.B. wegen der Umrüstung auf Digitalfunk, zu erwarten. Verfilmungen von Kanalanlagen für Oberflächenwasser sind bereits in 2014 abgeschlossen, hieraus haben sich keine erforderlichen Reparaturmaßnamen ergeben.

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass der beigefügten Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan mit den vorgeschriebenen Bestandteilen nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

290.900

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

336.400

 

einem Jahresüberschuss von

0

 

einem Jahresfehlbetrag von

45.500

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


299.400

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


304.800

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

3.700

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

11.400

festgesetzt.

 

 

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

 

 

und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0 EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

0 Stellen

 

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.

Grundsteuer

 

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

320 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

320 %

2.

Gewerbesteuer

370 %

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister ihre Zustimmung nach § 95 d der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.500 EUR.

 

 

§ 5

 

(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:

- Gemeindeorgane (111000) und Allgemeine Verwaltung (111020)

- Liegenschaftsverwaltung (111080), Heimat- und sonstige Kulturpflege (281000), Dorfge-
   meinschaftshaus " Dörphuus" (573010)

- Grundschulen (211000), Gymnasien, Kollegs (217000), Gesamtschulen u. dgl. (218100) und
   Gemeinschaftsschulen (218200)

- Volkshochschule (271000), Fahrbücherei (272000),  Förderung der Wohlfahrtspflege (331000) und Badestellen (424020)

- Gemeindestraßen (54100) und Straßenbeleuchtung (541010)

 

(3) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20
Absatz 2 der GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

 

(4) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(6) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).

 

(7) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.

 

(8) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik ist zu beachten.

 


Abstimmungsergebnis dafür: 8 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0