Amt Bornhöved
 

Tagesordnung - Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf  

Bezeichnung: Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf
Datum: Do, 23.05.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:23 Anlass: Sitzung
Raum: Dörphus Damsdorf
Ort: 23824 Damsdorf

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Beschlüsse zur Tagesordnung      
Ö 3  
Einwendungen zur Niederschrift der Sitzung vom 11.04.2019  
03GV/19/038  
     
   
Ö 4  
Bericht des Bürgermeisters      
Ö 5  
Berichte aus den Ausschüssen      
Ö 6  
Fortschreibung Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein hier: Vorbereitung einer Stellungnahme zum Entwurf 2018  
Enthält Anlagen
VO/2018/532/03GV  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung möge beschließen, ob sie eine eigene Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2010 abgeben möchte und wenn ja, mit  welchem Inhalt.

 

 

   
    23.05.2019 - Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf
    Ö 6 - geändert beschlossen
   

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt nachstehende Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans:

 

Stellungnahme der Gemeinde Damsdorf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2010

 

zu Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51

 

Ein ÖPNV mit dichtem Streckennetz und kurzen Taktzeiten gestaltet sich in den ländlichen und oft

nn besiedelten Räumen sehr schwierig, da vielerorts kein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Sinkende Einwohnerzahlen können die Situation in den nächsten Jahren weiter erschweren. Gleichwohl sollen die ländlichen Räume auch weiterhin gut mit dem ÖPNV erreichbar bleiben. Vor allem für die steigende Zahl älterer und weniger mobiler Menschen wird der ÖPNV an Bedeutung gewinnen. Er wird aber zunehmend durch alternative Angebotsformen ergänzt und verbessert werden ssen, wie zum Beispiel durch Dorf- oder Bürgerbusse, Anruf-Sammeltaxis und Anrufbusse oder durch Internetportale, die ehrenamtlich organisiert Fahrtwünsche und -angebote vermitteln.

 

Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".

 

zu Teil B, 2 G, S. 52

 

Die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen sollen als regionale Wirtschafts-,

Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden

und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben.

 

Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.

 

zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178

 

"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grünzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."

"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grünzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.

 

Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grünzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.

 

zu Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238

 

"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grünzüge darzustellen."

 

Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde widerspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.

 

 

zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:

 

Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch

genommen werden, müssen neben Innenentwicklungspotenzialen auch die Wohnungsbestände

stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden. Durch Instandsetzung, Umbau und funktionale Anpassung sollen sie an eine sich ändernde Nachfrage angepasst und außerdem energetisch verbessert werden. Dies gilt insbesondere für die Wohnungsbestände der 1950er, 60er und 70er Jahre. Darüber hinaus muss das Wohnumfeld aufgewertet werden.

 

Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude rden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.

 

zu Teil B, 4.6, B1,2 S. 166 ff

 

Die Vermarktung der mineralischen Rohstoffe ist stark durch die Höhe der Transportkosten begrenzt. Die Gewinnung vor Ort oder aus verbrauchernahen Lagerstätten und die dadurch gewährleisteten kurzen Transportwege garantieren geringere Umweltbelastungen und angemessene Preise für den privaten und öffentlichen Bedarf. Der Rohstoffgewinnung aus verbrauchernahen Gewinnungsstellen für die heimische Wirtschaft kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

 

Hier vermissen wir als betroffene Gemeinde eine Möglichkeit der Entschädigung, da die

rfliche Infrastruktur (in der Hauptsache Straßen und Gehwege) sehr unter den Transporten leidet.  Die Wiederherstellung und Reparatur der Straßen nimmt einen erheblichen Teil des Gemeindehaushaltes in Anspruch. Zudem besteht hier eine erhöhte Gefahrr Leib und Leben der ortsansässigen Bürgerinnen und Bürger (insbesondere Kinder).

 

zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.

 

Die bisher bekannte „Fracking“-Technologie erfüllt nicht die in Kapitel 4.5 genannten raumordnerischen Grundsätze der Energiewende und ist daher als Fördermethode auszuschließen.

Die Beschaffenheit des Untergrunds ist wegen ihrer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden und des Wasserhaushalts zu erhalten und gegenüber möglichen nachteiligen Veränderungen durch „Fracking“-Maßnahmen zu schützen. Mit dem Ausschluss des Einsatzes der „Fracking“-Technologie beim Abbau von Kohlenwasserstoffen wird dem zu beachtenden Vorsorgeprinzip nachgekommen.

Im Bereich des Schleswig-Holsteinischen Festlands ist aufgrund der geologischen Gegebenheiten

von einer nahezu flächendeckenden Verbreitung von Gesteinen auszugehen, bei denen der Einsatz der Fracking-Technologie in Frage kommt und sofern sich im Zuge weiterer Prospektion das Vorhandensein wirtschaftlich interessanter Vorkommen bestätigt die voraussichtlich sinnvoll mit dem Einsatz der „Fracking“-Technologie zu erschließen wären. Wegen der daraus resultierenden Raumbedeutsamkeit und der mit der Erschließung verbundenen Risiken ist die Aufsuchung und Gewinnung fossiler Rohstoffe mittelfristig auf die Förderung ohne Einsatz der „Fracking“-Technologie zu beschränken und langfristig vollständig aufzugeben.

 

Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinde spricht sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0

 

 

 

 

 

Ö 7  
Beschluss über die papierunterstützte digitale Gremienarbeit      
Ö 8  
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 4 für das Gebiet "westlich der Segeberger Straße, südlich der Grundstücke Dorfstraße 1 a-d"  
VO/2019/189/03GV  
Ö 9  
Einwohnerfragezeit      
Ö 10  
Verschiedenes